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Der Willensvollstrecker

Der Willensvollstrecker

Emmanuelle KAELIN MURITH und Sébastien SCHNEUWLY, beide Notare in Bulle

Der Willensvollstrecker ist eine vom Testator in einer Verfügung von Todes wegen bestimmte Person, welche die Aufgabe hat, den letzten Willen des Testators auszuführen. Die Bestimmung eines Willensvollstreckers ist insbesondere dann angebracht, wenn die Nachlassliquidation wegen dem Ausmass oder der Beschaffenheit der Aktiven oder wegen möglicher Unstimmigkeiten zwischen den Erben voraussichtlich mit Problemen verbunden ist. Nachfolgend einige Bemerkungen zum Willensvollstrecker, zu seinen Rechten und Pflichten sowie zu seiner Haftung.

Zur Person des Willensvollstreckers

Die Bezeichnung eines Willensvollstreckers ist immer eine letztwillige Verfügung; sie kann in einem Testament oder einem Erbvertrag enthalten sein.

Als Willensvollstrecker kommen sowohl natürliche Personen (eine Frau, ein Mann, mehrere Personen, der beurkundende Notar), wie juristische Personen (eine Gesellschaft) in Frage. In der Regel handelt es sich um eine Vertrauensperson, welche selbständig handelt.

Nach Eröffnung des Testaments durch die zuständige Instanz hat der Willensvollstrecker 14 Tage Zeit, um sich zu entscheiden, ob er das Mandat annehmen will. Lässt er sich nicht vernehmen, so gilt dies als Annahme des Mandats. Er kann sich diesfalls von der zuständigen Instanz eine Bestätigung über seine Qualität als Willensvollstrecker ausstellen lassen.

Die Rechte und Pflichten des Willensvollstreckers

Die Rechte und Pflichten des Willensvollstreckers werden in erster Linie durch den Testator definiert. Wo nicht, werden die Befugnisse des Willensvollstreckers vom Gesetzt festgesetzt. In jedem Fall hat der Willensvollstrecker eine weitgehende Verwaltungs- und Verfügungsmacht.

Die Rechte und Pflichten des Willensvollstreckers entstehen mit der Annahme des Mandats. Sobald die ihm zugedachte Mission erledigt ist, fallen die Vollmachten des Willensvollstreckers dahin. Oberste Pflicht des Willensvollstreckers ist es, dem Willen des Testators Nachachtung zu verschaffen.

Bei Amtsantritt hat der Willensvollstrecker ein Nachlassinventar zu errichten, sofern ein solches nicht bereits besteht.

Der Willensvollstrecker verwaltet den Nachlass. Er bezahlt die ausstehenden Schulden und richtet die vorgesehenen Vermächtnisse aus, sorgt für die Einhaltung der Auflagen und bereitet die Teilung vor. Er wird allenfalls sogar veranlasst sein, eine dem Willen des Verstorbenen entsprechende Stiftung zu errichten. Um Schulden des Verstorbenen oder der Erbschaft zu bezahlen bzw. um Vermächtnisse ausrichten zu können, kann er sogar ohne Zustimmung der Erben Immobilien verkaufen. Soweit dies im Hinblick auf seine Mission zweckmässig erscheint, kann er auch Verpflichtungen begründen oder beenden (z.B. Darlehen kündigen, Verträge abschliessen, Betreibung einleiten), Nachlassaktiven verkaufen oder mit einem Pfandrecht belasten, Forderungen abtreten usw.

Der Willensvollstrecker kann, soweit dies im Hinblick auf die Mandatserfüllung nötig ist, auch in Gerichtsverfahren mitwirken. Er allein kann in Betreibungsverfahren Partei sein. Hingegen hat er keine Parteistellung in Erbschafts- oder Herabsetzungsklagen.

Im Zusammenhang mit der Erbteilung sind die Vollmachten des Willensvollstreckers begrenzt. Er kann die Teilung vorbereiten, den Erben einen Vorschlag unterbreiten, aber er hat keine Ermächtigung zur selbständigen Durchführung der Teilung. Sind sich die Erben einig, so hat er ihren Willen anzuerkennen. Kommt es zu keiner Einigung, so kann der Willensvollstrecker auf sein Mandat verzichten oder warten, bis ein Erbe die Teilungsklage einreicht.

Die Honorierung des Willensvollstreckers kann vom Testator bereits vorgesehen sein (z.B. indem er dem Willensvollstrecker ein Vermächtnis aussetzt). In jedem Fall hat der Willensvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Sie bemisst sich nach der übernommenen Verantwortung, dem Arbeitsaufwand sowie der Grösse des Nachlasses und der angefallenen Auslagen.

Die Haftung und die Aufsicht

Der Willensvollstrecker haftet gegenüber den Erben für die den Umständen entsprechende Sorgfalt bei der Erledigung seiner Aufgabe. Allerdings sind die den Erben zur Verfügung stehenden Kontroll- und Druckmittel limitiert. Die für den Mandatsvertrag vorgesehenen Regeln sind analog anwendbar.

Die Behörde ihrerseits übt keine permanente Kontrolle über den Willensvollstrecker aus. Grundsätzlich interveniert sie nur, sofern ein Erbe Beschwerde erhebt.

Der Notar hilft Ihnen, Ihre Angelegenheiten optimal zu regeln.

Bulle, 01.01.2011

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