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Eingetragene Partnerschaft

Eingetragene Partnerschaft

Robert-Pascal FONTANET, Notar in Genf, und Emmanuelle KAELIN-MURITH, Notar in Bulle

Am 5. Juni 2005 hat das Schweizer Volk das “Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft von Personen gleichen Geschlechts”, das so genannte Partnerschaftsgesetz, angenommen, das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist.

Viele wichtige Innovationen

Dieses Gesetz enthält nur 35 Artikel als solche, aber es ändert auch zahlreiche Bestimmungen in den Gesetzen über die berufliche Vorsorge, die Staatsangehörigkeit, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern, das Asylrecht, die Gerichtsorganisation, das ländliche Bodenrecht, den Erwerb von Immobilien durch Personen im Ausland, die Versicherungsverträge, die Schuldeintreibung und den Konkurs, ganz zu schweigen von den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Erbschaft, des Strafgesetzbuches, verschiedener Steuergesetze und des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht. In der Tat sind nicht weniger als 31 Bundesgesetze betroffen!

Nur Personen gleichen Geschlechts können nach der offiziellen Terminologie “in einer eingetragenen Partnerschaft verbunden sein”. Mit anderen Worten: Heterosexuelle stehen immer noch vor der Alternative, zu heiraten oder nicht zu heiraten.

Die Notare bieten den Lebensgefährten, ob hetero- oder homosexuell, seit langem die Möglichkeit, einen Vertrag zu schließen, der die einfache Partnerschaft und den Güterstand kombiniert, was nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig ist. Diese Verträge bleiben für Personen gültig, die sich entscheiden, nicht zu heiraten, wenn sie heterosexuell sind, oder keine eingetragene Partnerschaft einzugehen, wenn sie homosexuell sind. In anderen Fällen regelt das Gesetz selbst diese Angelegenheiten, lässt aber eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Eigentumsordnung, wie wir noch sehen werden.

Was sind die wichtigsten Elemente dieses Gesetzes?

Die Bedingungen und das Verfahren für eingetragene Partnerschaften sind denen der Ehe sehr ähnlich, ebenso wie die Vermögensübertragung derjenigen von Ehegatten nachempfunden ist. So:

1. Eine Partnerschaft im Sinne dieses Gesetzes kann nur zwischen Personen geschlossen werden, die die Volljährigkeit erreicht haben (d.h. mindestens 18 Jahre alt sind), gleichgeschlechtlich sind und urteilsfähig sind. Sie dürfen keine nahen Verwandten sein (weder in direkter Linie noch Geschwister).

2. Es ist zu beachten, dass man nicht gleichzeitig verheiratet und eingetragener Partner sein kann. Außerdem ist die Alleinerziehung die Regel, ebenso wie die Monogamie!

3. Die Partnerschaft wird von einem Standesbeamten eingetragen, in einer öffentlichen Zeremonie, aber ohne die beiden traditionellen Zeugen. Es ist nicht vorgesehen, einen gemeinsamen Nachnamen zu wählen.

4. Sie kann aus ähnlichen Gründen wie die Ehe annulliert werden. Ihre Auflösung ist dem Richter vorbehalten, der sie auf gemeinsamen Antrag oder auf Antrag eines Partners, der nachweisen kann, dass er seit mindestens einem Jahr getrennt lebt, aussprechen kann.

5. Die allgemeinen Wirkungen der Partnerschaft ähneln denen der Ehe, aber die Partner schulden einander nur “Beistand und Achtung”, gemäß Artikel 12, was sich etwas von den Vorstellungen von “Treue und Beistand” unterscheidet, die Ehegatten gemäß Artikel 159 des Zivilgesetzbuches schulden.

6. Es besteht eine Unterhaltspflicht zwischen den Partnern; die gemeinsame Wohnung (das Äquivalent zur “Familienwohnung” der Ehegatten) ist geschützt; jeder Partner vertritt die “Gemeinschaft” (wir werden auf diesen Begriff zurückkommen) für seine laufenden Bedürfnisse während des gemeinsamen Lebens, und die Partner haben die gegenseitige Pflicht, sich gegenseitig über ihr Einkommen, Vermögen und ihre Schulden zu informieren.

Die Eigentumsordnung

7. Der rechtliche Rahmen ist der der Gütertrennung.

8. Die Partner können jedoch besondere Regeln für die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vereinbaren. Insbesondere können sie vereinbaren, dass das Vermögen nach den Regeln des Regimes der Beteiligung an Erwerben aufgeteilt wird, aber diese Vereinbarung darf nicht die Reserve der Nachkommen eines der beiden Partner beeinflussen. Mit anderen Worten: Die Vereinbarung kann sich auf die Reserve der Aszendenten auswirken. Sie muss in authentischer Form empfangen werden.

Der Güterstand der Gütergemeinschaft steht ihnen nicht offen, aber sie können jederzeit eine einfache Partnerschaft zwischen ihnen vereinbaren…

Familien- und Erbschaftsverhältnisse

9. Wie ein Ehepartner ist jeder Partner verpflichtet, den anderen “in angemessener Weise” bei der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht und bei der Ausübung der elterlichen Gewalt über seine Kinder zu unterstützen. Im Falle der Aufhebung des Zusammenlebens oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft kann der Vormundschaftsrichter einem Partner erlauben, den persönlichen Umgang mit dem Kind des anderen zu pflegen.

10. Adoption und medizinisch unterstützte Fortpflanzung sind verboten.

11. In Erbschaftsangelegenheiten ist die Gleichstellung vollständig: Die gesetzlichen Rechte und Vorbehalte der Ehegatten sind identisch, unabhängig davon, ob es sich um verheiratete Ehegatten oder um Personen handelt, die durch eine eingetragene Partnerschaft verbunden sind. Darüber hinaus hat die Auflösung der Partnerschaft wie die Scheidung zur Folge, dass die Ehegatten nicht mehr gegenseitig gesetzliche Erben sind und alle vor Einleitung des Verfahrens getroffenen Verfügungen über das Vermögen von Todes wegen erlöschen.

12. Bei der betrieblichen Altersversorgung, in der Alltagssprache auch als “zweite Säule” bezeichnet, hat der eingetragene Partner wie der Ehegatte eigene unmittelbare Ansprüche gegenüber der Versorgungseinrichtung, der der andere (obligatorisch, wenn er Arbeitnehmer ist, fakultativ, wenn er Selbständiger ist) angeschlossen ist.

Einige andere geänderte Gesetze

13. Im internationalen Privatrecht werden im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen als eingetragene Partnerschaften nach Schweizer Recht anerkannt.

14. Die Maßnahmen zur Familienzusammenführung gelten auch für den eingetragenen Lebenspartner eines Flüchtlings und für dessen minderjährige Kinder.

15. In Bezug auf den Erwerb von Immobilien durch Ausländer wird der eingetragene Partner wie ein Ehegatte behandelt und unterliegt daher im Falle einer Übertragung zu seinen Gunsten, sei es unter Lebenden oder von Todes wegen, nicht dem Genehmigungssystem.

16. Eingetragene Lebenspartner, die im gleichen Haushalt leben, werden steuerlich wie Ehegatten behandelt: Sie geben eine gemeinsame Steuererklärung ab und ihr Einkommen wird zusammengerechnet.

17. Für die Sozialversicherung (insbesondere für die AHV) wird der überlebende eingetragene Partner wie ein Witwer behandelt.

18. Es sollte auch beachtet werden – nur zum Spaß! – dass die beiden eingetragenen Partner und ihre nahen Verwandten und Verbündeten nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesrats oder des Bundesgerichts sein dürfen.

19. Schließlich ist zu bemerken, dass die Kantone ihre Gesetzgebung insbesondere in Fragen des Verfahrens, der Verwaltungsorganisation und des Steuerrechts entsprechend angepasst haben. Darüber hinaus gibt es in einigen Kantonen Verwaltungsvorschriften, die unverheiratete homo- oder heterosexuelle Paare begünstigen; diese Vorschriften sind jedoch eher von symbolischer Bedeutung, da der Umfang der kantonalen Befugnisse recht begrenzt ist.

Der Inhalt dieses Merkblatts kann nicht als Rechts- oder Steuerberatung angesehen werden. Zögern Sie nicht, Ihren Notar zu konsultieren, damit er Ihnen genauere Informationen zu dem betreffenden Fall geben kann.

Genf und Bulle, 19.12.2010

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